Als StudiVZ im Dezember 2007 die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einführte, war der Aufschrei der Nutzer groß, den diese enthielten in einer ersten Fassung unter anderem Punkte wie Werbung per E-Mail und Auswertung von Nutzerverhalten zu Werbezwecken. Bei den neuen AGB von SchülerVZ, die gestern an alle Nutzer verschickt wurden, stecken allerdings keine Punkte so ein Konfliktpotential. Außerdem hat StudiVZ aus den Fehlern bei der letzten AGB Änderung gelernt, als Nutzer gelöscht wurden, die dem neuen Vertrag nicht zustimmen wollten und ermöglicht es bei schülerVZ allen Nutzer, diese weiterhin zunutzen, auch wenn sie den neuen AGB nicht zustimmen.
SchülerVZ weist jetzt ausdrücklich auf das Auskunftsrecht nach dem Bundesdatenschutzgesetz hin:
DSE 6. Auskunft
Jeder Nutzer hat das Recht, kostenlos Auskunft von schülerVZ über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Das Auskunftsersuchen ist schriftlich an schülerVZ zu richten. Dem Auskunftsersuchen ist eine beglaubigte Kopie eines amtlichen und gültigen Personalausweises beizufügen. Die Auskunft wird per Post an die im Personalausweis des Nutzers angegebene Anschrift gesendet.
Dieses Recht hatten zwar alle Nutzer schon vorher, auch wenn SchülerVZ nicht explizit darauf hinweist, trotzdem zeigt es, dass die VZ-Gruppe versucht verantwortungsbewusster mit Daten umzugehen als andere Socialnetworks.
Eine weitere Änderung beim Datenschutz betrifft die Weitergabe von Daten an dritte
DSE 3. Keine Weitergabe von Daten an Dritte
schülerVZ gibt die personenbezogenen Daten seiner Nutzer nicht an Dritte weiter, es sei denn, der Nutzer hat vorher seine ausdrückliche Einwilligung erklärt oder es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenweitergabe. Soweit der Nutzer eine Einwilligung erteilt, kann er sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch einfache Mitteilung (E-Mail, Fax, Brief) widerrufen.
Durch die Ergänzung, dass nach der Zustimmung der Nutzer jetzt Daten weitergegeben werden dürfen, ist die Integration von Twitter und dem angekündigten Musikfeatur auf Basis von Holtzbrincks Startup Steereo.
Bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde jetzt ein höchstalter für die Nutzer von 21 Jahren eingeführt. Wer also Schüler, die älter als 21 Jahre sind, dürfen SchülerVZ also nicht Nutzen. Nicht ganz eindeutig ist aber folgendes: Ab dem Tag des 21. Geburtstags ist der Nutzer älter als 21 Jahre. SchülerVZ sagt nicht, ob man sich also am Tag des 21. Geburtstags abmelden muss oder erst am Tag des 22. Geburtstags oder ob diese Abmeldung sogar automatisch erfolgt.
SchülerVZ führt jetzt bei der Definition von Inhalten auch immer “Videos” mit als Beispiel an – ob das bedeutet, dass eine solche Funktion tatsächlich geplant ist, ist allerdings nicht bekannt.
Bemerkenswert ist noch ein Fehler auf der Accountseite, der über die Zustimmung zu den neuen AGB informiert:

Du darfst dich nur im schülerVZ anmelden, wenn du mindestens zwölf (12) Jahre alt, nicht älter als einundzwanzig (21) Jahre und Schülerin bzw. Schüler bist.
Zählt das dann nicht nur für die Anmeldung? Das würde dann bedeuten dass man sich als ü-21 nicht neu anmelden kann, aber seinen Account noch behält.
Einen weiteren komischen Punkt finde ich bei 2.2
Auch wenn du alles selber verstanden hast, erzähle deinen Eltern oder einem Erziehungsberechtigten in jedem Fall, dass du dich im schülerVZ angemeldet hast.
Soll man also sich erst anmelden und dann den Eltern davon erzählen? Eigentlich sollte es doch gerade anderst herum sein, da man so eine Aktion erst mit den Eltern besprechen sollte bevor man handelt.
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Was ist nun mit dem Migrationsservice, seinen SVZ Account in Mein/StudiVZ Accounts umwandeln zu können?
Ich dachte der Sollte miteingeführt werden…
Hm wo hast du denn was von so einem Migrationsservice gelesen, Tim?
sollte ein “Migrationsservice” nicht eher für die ausländischen Mitbürger eingeführt werden?
wenn man die alten agb’s behalt darf mann dann auch über 21 j sein?
@Ruben: Was willst du uns damit jetzt eigentlich sagen?
so ein scheiße die neue AGB
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